I. Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gel-ten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachstehend Leistungen) der energielösung GmbH (nachstehend Auftragnehmer) an den Auftraggeber.
2. Für den Umfang der Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten jedoch nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen schriftlich zugestimmt hat.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer seine eigentums- und urheber-rechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die im Rah-men des Angebots übersandten Daten und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt dem entsprechenden Vorgehen schriftlich zu und müssen, sofern ein Vertragsschluss nicht zustande kommt, unverzüglich an den Auftragnehmer zurückversandt werden.
4. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumut-bar sind. Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
5. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt Montag bis Donnerstag von 07.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 07.00 bis 16.00 Uhr.
II. Zahlungsbedingungen
6. Alle Zahlungen sind 14 Tage nach Lieferung bzw. Abnahme zu leis-ten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.
7. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit infrage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Zweifel an der Kreditwürdigkeit be-stehen insbesondere, wenn der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Rückstand gerät.
III. Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diesen unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unter-sagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Auftraggeber Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Auftraggeber erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Dem Auftragnehmer steht bei der Freigabe die Wahl zwischen den verschiedenen Sicherungsrechten zu.
5. Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV. Lieferfrist, Lieferverzug, höhere Gewalt
1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht zudem die Gefahr eines völligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder des Werkes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt. z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Der von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über die Einschränkung seiner Vertragspflichten zu unterrichten und sich zu bemühen, die Hindernisse, die der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen, so schnell wie möglich zu beseitigen.
3. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist – vorbehaltlich der Regelung unter Ziff. IX (Mängelhaftung)- ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht wie folgt auf den Auftraggeber über:
a. Bei Leistungen ohne Errichtung oder Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware bei Verbrauchern beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Empfänger über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versand versichert erfolgt oder nicht. Ansonsten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe auf den Auftraggeber, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Wa-re an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Leistungen vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b. Bei Leistungen mit Errichtung oder Montage jeweils am Tage der Abnahme (Inbetriebnahme).
2. Wenn der Versand, die Zustellung, die Errichtung oder Montage, die Abnahme aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Abnahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Das Recht des Auftragnehmers, bei Leistungen mit Errichtung und Montage die Abnahme zu verlangen, bleibt unberührt.
3. Vom Zeitpunkt des erfolgten Gefahrübergangs an trägt der Auftraggeber sämtliche Risiken, Gefahren, Kosten und Lasten sowie alle Rechte und Pflichten, die mit dem Eigentum an bzw. dem Be-trieb der Ladeinfrastruktur zusammenhängen.
VI. Errichtung und Montage
Für die Errichtung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und recht-zeitig zu erbringen/stellen:
a. die gemäß Auftrag vereinbarten Eigenleistungen des Auftraggebers
b. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
c. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
d. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
e. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
f. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Es werden keine Standort- oder Trassenänderungen vorgenommen.
3. Die erforderlichen Genehmigungen seitens der Eigentümer und Behörden werden erteilt.
4. Erforderliche Genehmigungskosten werden gesondert auf Nach-weis abgerechnet.
5. Bei der Bauausführung treten keine unvorhersehbaren Erschwernisse auf.
6. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7. Vor Beginn der Errichtung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegen-stände an der Errichtungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Errichtung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Errichtungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
8. Verzögern sich die Errichtung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. Durch den Auftragsgeber verursachte Wartezeiten werden nach stundenscharf weiterberechnet.
9. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass eine Errichtung der Ladestationen nicht möglich ist oder die Voraussetzungen der Installation nicht gegeben bzw. Eigenleistungen nicht er-bracht worden sind, so haben sowohl der Kunde als auch Auftragnehmer das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss innerhalb von vier Wochen nach Bestandsaufnahme dem jeweils anderen Vertragspartner in Textform zugegangen sein.
10. Die hierbei bereits angefallen Kosten werden an den Kunden weiterverrechnet, wenn die Gründe für den Rücktritt in der Risikosphäre des Kunden liegen.
VII. Beziehung zum Netzbetreiber
1. Der Anschluss und der Betrieb einer Ladestation mit einer Leis-tung kleiner gleich 12 kVA grundsätzlich beim örtlichen Verteilnetzbetreiber anzumelden und größer 12 kVA grundsätzlich zu genehmigen. Hierfür gelten die jeweils gültigen technischen Anschlussbedingungen (TAB) des örtlichen Verteilnetzbetreibers. Evtl. hierfür entstehende Kosten trägt der Kunde.
VIII. Abnahme
Wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme verlangt, hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Verlangen ein gemeinsamer Ortstermin stattzufinden. Verlangt keine der Vertragsparteien nach Leistungserbringung des Auftragnehmers eine förmliche Abnahme, kann die Abnahme auch konkludent z. B. in Form der Ingebrauchnahme der Leistung durch den Auftraggeber erfolgen. Geringfügige Mängel, die die Funktion des erbrachten Werkes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
IX. Mängelhaftung
1. Mängelhaftungsansprüche des Auftraggebers, solange dieser kein Verbraucher ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs-gemäß nachgekommen ist. Wegen unerheblicher Mängel darf der Auftraggeber die Entgegennahme von Leistungen nicht verweigern.
2. Mängelansprüche verjähren – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – bei Verbrauchern in 24 Monaten nach erfolgter Ablieferung oder Abnahme der gelieferten Ware beim Auftraggeber. Im übrigen Fällen verjähren die Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung oder Abnahme der gelieferten Ware beim Auftraggeber. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurück-treten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau-arbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht voraus-gesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Auftragnehmer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Bei Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur in dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, kann der Auftragnehmer die entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
8. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. XII (Haftung). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und des-sen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
9. Als vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/oder diejenige des Auftragnehmers, soweit ausdrücklich als solche be-zeichnet. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern/Vorlieferanten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Liefergegenstände dar.
10. Es obliegt dem Auftragnehmer, bei der Nutzung der Liefergegenstände die Bedienungsanleitung zu beachten.
X. Aufrechnung/Sicherheitsleistung
Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
XI. Unmöglichkeit
Wird dem Auftragnehmer die ihm obliegende Lieferung unmöglich, ohne dass er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder ohne dass seine Unkenntnis von ihm zu vertreten ist, ist der Auftraggeber berechtigt, wahlweise Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 284 BGB zu verlangen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
XII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der vom Auftragnehmer eingesetzten Erfüllungsgehilfen oder auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt unberührt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dieser einfach fahrlässig verursacht wurde.
3. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist im Übrigen jegliche Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Vermögensschäden wie Produktionsausfall und entgangenem Gewinn sowie wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
4. Die Haftung für Sachschäden ist in Fällen einfacher und grober Fahrlässigkeit auf € 250.000 je Schadenereignis und € 500.000 insgesamt beschränkt.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des anderen Teils auf einen Dritten übertragen werden. Ei-ne Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen des Anbieters im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.
2. Der Gerichtsstand zur Beilegung aller Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, ist München, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Es ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, Gleiches gilt für diese Schriftformklausel. Der Schriftform gemäß dieser Klausel genügt auch ein in Textform ausgefertigtes und mit einfacher oder fortgeschrittener digitaler Signatur versehe-nes Dokument.
5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen und seiner sonstigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das Gleiche gilt, soweit der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte. Eine unwirksame Bestimmung oder Lücke in dem Vertrag werden durch die Vertragspartner durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags am nächsten kommt. § 139 BGB wird insgesamt abbedungen.
XIV. Informationen zu Streitbeilegungen
In Erfüllung der gesetzlichen Pflicht gem. § 36 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen informiert der Anbieter die Kunden, die Verbraucher sind (Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), dass er an freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren grundsätzlich nicht teilnimmt.